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Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit von Encasings

Encasings (milbendichte Allergenbezüge) sind ein etablierter Bestandteil der Allergenkarenz bei Hausstaubmilbenallergie und werden in nationalen Leitlinien als Bestandteil multimodaler Therapiekonzepte empfohlen [1, 2, 7]. Die nachfolgenden Informationen zur Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit basieren auf einem juristischen Fachgutachten [8] sowie auf der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung.

1. Encasings sind höchstrichterlich als Hilfsmittel anerkannt

Encasings sind verordnungsfähige Hilfsmittel nach § 33 Abs. 1 SGB V und keine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Das Bundessozialgericht (BSG) hat dies mit Urteil vom 15.03.2012 (Az. B 3 KR 2/11 R) ausdrücklich festgestellt [3, 4]. Eine Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V ist für die Erstattungsfähigkeit nicht erforderlich. Mit Urteil vom 30.11.2023 (Az. B 3 KR 2/23 R) hat das Bundessozialgericht zudem bestätigt, dass das Hilfsmittelverzeichnis keinen abschließenden Positivkatalog darstellt [4, 5].

2. Verordnungsweg und Kostenübernahme

Die Versorgung erfolgt im Rahmen der Hilfsmittelversorgung nach § 127 SGB V, über Satzungsleistungen nach § 11 Abs. 6 SGB V oder individuelle Erstattungsentscheidungen der gesetzlichen Krankenkassen (GKV). Nach der Hilfsmittel-Richtlinie ist grundsätzlich Muster 16 zu verwenden; in der Praxis akzeptieren GKVen daneben auch ärztliche Atteste oder Bescheinigungen, sofern sich daraus die medizinische Notwendigkeit ergibt. Allergika ist Vertragspartner aller GKVen und gewährleistet eine bundesweite, zuzahlungsfreie Versorgung [6].

3. Budgetneutralität – kein Regressrisiko

Die Verordnung von Encasings erfolgt im Rahmen der Hilfsmittelversorgung nach § 33 SGB V und ist für verordnende Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich budgetneutral. Hilfsmittel unterliegen nicht der Richtgrößen- oder Arzneimittelprüfung. Die Wirtschaftlichkeit wird im Rahmen der Genehmigungsentscheidung durch die jeweilige GKV sichergestellt [4, 6].

4. Qualitätskriterien für die Encasing-Versorgung

Medizinisch wirksame Encasings müssen definierten Qualitätskriterien der Fachgesellschaften entsprechen [2]: Porengröße < 0,5 µm (TÜV-Nord-geprüft), vollständige Umhüllung aller Bettkomponenten, dichtes Gewebe bzw. geeigneter Vliesstoff mit Naht- und Reißverschluss-Manschetten als Milbenbarriere, hohe Atmungsaktivität, Schadstoffprüfung nach OEKO-TEX Standard 100, Waschbarkeit bei mindestens 60 °C, Registrierung als Medizinprodukt Klasse I gemäß MDR sowie Herstellung nach ISO 9001/ISO 13485. Allergika Encasings erfüllen sämtliche dieser fachgesellschaftlichen Qualitätskriterien.

Kassenversorgung
Vertraglich gesichert, zuzahlungsfrei, inklusive Fachberatung und Liefergarantie
✓ Allergika erfüllt
Produktqualität
Schadstoffgeprüft, atmungsaktiv, kochfest bis 95 °C, alltagstauglich
✓ Allergika erfüllt
Qualitätsmanagement
ISO 13485 und ISO 9001-zertifiziert, Medizinprodukt Klasse I MDR, strukturierte Prozesse
✓ Allergika erfüllt

5. Fazit

Allergika Encasings sind Medizinprodukte der Klasse I nach MDR und als Hilfsmittel anerkannt, verordnungsfähig und budgetneutral. Sie erfüllen die Qualitätskriterien der Fachgesellschaften für eine wirksame Therapie im Rahmen des Allergiemanagements [2].

Die Ärztliche Bescheinigung ist der sicherste Weg zur Verordnung. Sie können sie zusammen mit Infobroschüren und dem Literatur-Paket unter Ärztliche Bescheinigungen für Encasings anfordern direkt bei uns bestellen.

Literatur

  1. AWMF. S2k-Leitlinie Allergen-Immuntherapie bei IgE-vermittelten allergischen Erkrankungen. Reg.-Nr. 061-004. Stand 2022, gültig bis 2027.
  2. Klimek L. Karenzmaßnahmen bei Hausstaubmilbenallergie – Qualitätskriterien von Encasings. Allergo Journal. 2024; 33:60–61.
  3. Bundessozialgericht. Urteil vom 15.03.2012 – Az. B 3 KR 2/11 R.
  4. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). § 33 Hilfsmittel.
  5. Bundessozialgericht. Urteil vom 30.11.2023 – Az. B 3 KR 2/23 R.
  6. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). § 126, § 127 Verträge über die Versorgung mit Hilfsmitteln; § 11 Abs. 6 Satzungsleistungen; § 139 Hilfsmittelverzeichnis.
  7. AWMF. S3-Leitlinie Atopische Dermatitis (Neurodermitis). Registernummer 013-027. Aktuelle Fassung.
  8. Hackstein, J. Rechtliches Fachgutachten zur Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit von Encasings. Hackstein Reuter Rechtsanwälte PartG mbB, Dortmund, Schreiben vom 09.07.2026.