Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit von Encasings
1. Encasings sind höchstrichterlich als Hilfsmittel anerkannt
Encasings sind verordnungsfähige Hilfsmittel nach § 33 Abs. 1 SGB V und keine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Das Bundessozialgericht (BSG) hat dies mit Urteil vom 15.03.2012 (Az. B 3 KR 2/11 R) ausdrücklich festgestellt [3, 4]. Eine Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V ist für die Erstattungsfähigkeit nicht erforderlich. Mit Urteil vom 30.11.2023 (Az. B 3 KR 2/23 R) hat das Bundessozialgericht zudem bestätigt, dass das Hilfsmittelverzeichnis keinen abschließenden Positivkatalog darstellt [4, 5].
2. Verordnungsweg und Kostenübernahme
Die Versorgung erfolgt im Rahmen der Hilfsmittelversorgung nach § 127 SGB V, über Satzungsleistungen nach § 11 Abs. 6 SGB V oder individuelle Erstattungsentscheidungen der gesetzlichen Krankenkassen (GKV). Nach der Hilfsmittel-Richtlinie ist grundsätzlich Muster 16 zu verwenden; in der Praxis akzeptieren GKVen daneben auch ärztliche Atteste oder Bescheinigungen, sofern sich daraus die medizinische Notwendigkeit ergibt. Allergika ist Vertragspartner aller GKVen und gewährleistet eine bundesweite, zuzahlungsfreie Versorgung [6].
3. Budgetneutralität – kein Regressrisiko
Die Verordnung von Encasings erfolgt im Rahmen der Hilfsmittelversorgung nach § 33 SGB V und ist für verordnende Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich budgetneutral. Hilfsmittel unterliegen nicht der Richtgrößen- oder Arzneimittelprüfung. Die Wirtschaftlichkeit wird im Rahmen der Genehmigungsentscheidung durch die jeweilige GKV sichergestellt [4, 6].
4. Qualitätskriterien für die Encasing-Versorgung
Medizinisch wirksame Encasings müssen definierten Qualitätskriterien der Fachgesellschaften entsprechen [2]: Porengröße < 0,5 µm (TÜV-Nord-geprüft), vollständige Umhüllung aller Bettkomponenten, dichtes Gewebe bzw. geeigneter Vliesstoff mit Naht- und Reißverschluss-Manschetten als Milbenbarriere, hohe Atmungsaktivität, Schadstoffprüfung nach OEKO-TEX Standard 100, Waschbarkeit bei mindestens 60 °C, Registrierung als Medizinprodukt Klasse I gemäß MDR sowie Herstellung nach ISO 9001/ISO 13485. Allergika Encasings erfüllen sämtliche dieser fachgesellschaftlichen Qualitätskriterien.
5. Fazit
Allergika Encasings sind Medizinprodukte der Klasse I nach MDR und als Hilfsmittel anerkannt, verordnungsfähig und budgetneutral. Sie erfüllen die Qualitätskriterien der Fachgesellschaften für eine wirksame Therapie im Rahmen des Allergiemanagements [2].
Die Ärztliche Bescheinigung ist der sicherste Weg zur Verordnung. Sie können sie zusammen mit Infobroschüren und dem Literatur-Paket unter Ärztliche Bescheinigungen für Encasings anfordern direkt bei uns bestellen.
Literatur
- AWMF. S2k-Leitlinie Allergen-Immuntherapie bei IgE-vermittelten allergischen Erkrankungen. Reg.-Nr. 061-004. Stand 2022, gültig bis 2027.
- Klimek L. Karenzmaßnahmen bei Hausstaubmilbenallergie – Qualitätskriterien von Encasings. Allergo Journal. 2024; 33:60–61.
- Bundessozialgericht. Urteil vom 15.03.2012 – Az. B 3 KR 2/11 R.
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). § 33 Hilfsmittel.
- Bundessozialgericht. Urteil vom 30.11.2023 – Az. B 3 KR 2/23 R.
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). § 126, § 127 Verträge über die Versorgung mit Hilfsmitteln; § 11 Abs. 6 Satzungsleistungen; § 139 Hilfsmittelverzeichnis.
- AWMF. S3-Leitlinie Atopische Dermatitis (Neurodermitis). Registernummer 013-027. Aktuelle Fassung.
- Hackstein, J. Rechtliches Fachgutachten zur Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit von Encasings. Hackstein Reuter Rechtsanwälte PartG mbB, Dortmund, Schreiben vom 09.07.2026.